Satzung NLV H-Stadt

§ 1 – Name, Zweck und Sitz des Verbandes

  1. Der Name des Verbandes lautet Leichtathletikverband Hannover-Stadt e.V (NLV H-Stadt) mit Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
  2. In dieser Satzung wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatikalische Geschlecht verwendet. Damit ist zugleich auch das jeweils andere Geschlecht angesprochen.
  3. Der Verband ist die Organisation aller Leichtathletik betreibenden Vereine im Bereich des Stadtsportbundes Hannover e.V. (SSB).
  4. Der NLV H-Stadt ist als Fachverband unter völliger Wahrung rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit dem SSB angeschlossen und ist einer der Kreisverbände des Niedersächsischen Leichtathletik-Verbandes e.V. (NLV) und des NLV-Bezirk Hannover e.V.
  5. Der NLV H-Stadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Pflege des Leichtathletik-Sports sowie die Betreuung seiner Mitglieder und deren gemeinsame Interessenvertretung.
  6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

      a) Die Betreuung und Vertretung der Leichtathletik treibenden Vereine und deren               Mitglieder,

      b) die einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik unter Einhaltung der Bestimmungen           des NLV und des Deutschen Leichtathletik Verbandes e. V. (DLV),

      c) die Förderung des Leistungssports, Breitensports und Wettkampfsports,

      d) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

      e) die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,

      f) die Veranstaltung und Ausrichtung von eigenen Meisterschaften und anderen                Veranstaltungen,

     g) die Genehmigung bzw. Befürwortung von Veranstaltungen der Vereine,

     h) die Erstellung von jährlichen Bestenliste und Führung einer Rekordliste,

     i)  die Unterstützung der Vereine, soweit diese als gemeinnützig anerkannt sind,

     j)  die Durchführung von Ehrungen.

 

  7.  Der NLV H-Stadt ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

      wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen

      Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln

      des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

      Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt       werden.

   8. Kampfrichter und Helfer - auch Vorstandsmitglieder - die bei Veranstaltungen des

      Verbands eingesetzt werden, haben Anspruch auf Zahlung von

      Kampfrichterentschädigungen. Die Höhe der Zahlungen wird vom Vorstand

      festgesetzt. Daneben besteht ein Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 2 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im NLV H-Stadt wird begründet durch die Mitgliedschaft im NLV.
  2. Der NLV H-Stadt kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung der Leichtathletik zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernennen. Die Vorschläge des Vorstandes müssen durch den Verbandstag bestätigt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NLV.

 

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des NLV H-Stadt sind berechtigt:

      a) durch ihre Delegierten nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden

          Bestimmungen an den Kreistagen teilzunehmen,

      b) an den Meisterschaften des NLV H-Stadt nach Maßgabe der hierfür bestehenden

          Bestimmungen teilzunehmen und

      c) Veranstaltungen auf der Grundlage der Verbandsordnungen durchzuführen.

 

   2.  Die Mitglieder sind verpflichtet:

        a) die Satzung und Ordnungen des DLV und des NLV sowie die auf den

            Landesverbandstagen und Kreistagen gefassten Beschlüsse zu befolgen,

        b) die Interessen des NLV H-Stadt zu vertreten,

        c) die festgelegten Beiträge und Gebühren fristgerecht zu entrichten,

        d) die vom SSB, NLV oder NLV H-Stadt geforderten Auskünfte über den

            Mitgliederbestand und über die Besetzung ihrer Abteilungsleitung zu melden

            und

         e) zur Anerkennung und Respektierung der ausschließlichen Sportgerichtsbarkeit

             des NLV und übergeordneter Verbände.

 

   3. Der NLV H-Stadt erhebt Mitgliedsbeiträge, über dessen Höhe der Verbandstag

      entscheidet.

 

§ 4 – Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a)       der Verbandstag und

b)       der Vorstand

 

§ 5 – Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung und damit das oberste Organ des NLV H-Stadt.
  2. Ordentliche Verbandstage finden alle zwei Jahre statt. Einladungen hierzu müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Alle ordnungsgemäß einberufenen Verbandstage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  4. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine und die Mitglieder des Vorstands.
  5. Bei Stimmabgaben werden nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt.
  6. Jeder Verein hat eine Stimme, für je weitere angefangene 50 gemeldete Leichtathleten (Stichtag: 1. Januar des Jahres in dem der Verbandstag stattfindet) eine zusätzliche Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung der Delegiertenstimmen ist innerhalb eines Vereins für zwei Stimmen möglich. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
  7. Anträge zur Tagesordnung kann der Vorstand jederzeit stellen. Anträge eines Vereins sind beim Vorstand bis 10 Tage vor dem Verbandstag schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
  8. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

      a) Feststellung der Anwesenheit der Mitglieder und der Stimmberechtigten,

      b) Berichte des Vorstandes,

      c) Bericht der Kassenprüfer,

      d) Entlastung des Vorstandes,

      e) Wahlen, soweit erforderlich,

      f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

     

   9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekanntgegeben

       werden; die Anträge bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

       gültigen Stimmen.

  10. Wahlen erfolgen für die Dauer von jeweils zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.

  11.  Außerordentliche Verbandstage oder Arbeitstagungen sind vom Vorstand nach

        den für ordentliche Verbandstage geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn

           a)   der Vorstand einen Bedarf zur Zusammenkunft sieht oder wenn

           b)   ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

  12.  Den Vorsitz beim Verbandstag führt der Vorsitzende, im

         Verhinderungsfall wird ein Versammlungsleiter gewählt.

  13.  Der Ablauf der Versammlung sowie die gefassten Beschlüsse und Wahlen sind zu

         protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

         unterzeichnen.

   14.  Einladungen zu Versammlungen sowie weiterer Schriftverkehr erfolgen

          schriftlich oder mit Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Medien

          (bspw. e-mail). Sie gelten am dritten Tag nach der Absendung an die zuletzt dem

         Verband bekannt gegebene Anschrift als zugestellt.

  

§ 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand führt und leitet den Verband.
  2. Der Vorstand besteht aus

      a) Dem/der Vorsitzenden,

      b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,

      c) dem Kassenwart,

      d) bis zu vier Beisitzern.

   3.   Der Vorsitzende, jeder stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind

        vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Personen sind

        gemeinsam vertretungsberechtigt.

   4.   Der Vorstand wird ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die

        Aufgaben und Zuständigkeiten den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen

        werden. Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort alleinverantwortlich zuständig

        und hat die anderen Vorstandsmitglieder zeitnah laufend über seine Aktivitäten zu

         informieren.

    5.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Versammlungen oder auf 

         elektronischem Weg. Beschlüsse sind wirksam, wenn sich wenigstens die Hälfte

         der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt hat.

   6.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand

        kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.

   7.  Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 7 – Sportgericht

  1. Das Sportgericht für den  NLV H-Stadt ist nach Anrufung der Schlichter der Rechtsausschuss des NLV.
  2. Die Verbandsgerichtbarkeit wird nach den Bestimmungen des DLV und NLV ausgeübt.

  

§ 8 – Kassenprüfer

  1. Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Kasse des NLV H-Stadt ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch einen oder beide Kassenprüfer zu prüfen.
  3. Der Kassenprüfungsbericht ist auf dem Verbandstag bekanntzugeben.

 

§ 9 – Datenschutz

Zur Erfüllung des Verbandszwecks und der Aufgaben des Verbands werden personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Vereine und deren Mitglieder, der Ehrenmitglieder sowie der Vorstandsmitglieder des Verbandes mittels Datenverarbeitung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, übermittelt und verändert.

 

§ 10 – Auflösung

  1. Die Auflösung des NLV H-Stadt kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Verbandstag erfolgen.
  2. Zur Auflösung bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der gültigen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des NLV H-Stadt oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Niedersächsischen Leichtathletik-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Leichtathletik-Sport in Hannover) zu verwenden hat.

 

§ 11 – Übergangsvorschriften

Im Falle der Beanstandung der Satzung durch das Registergericht oder das Finanzamt wird der Vorstand ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

Diese Satzung wurde am 20. März 2015 beschlossen.