§ 1 – Name, Zweck und Sitz des Verbandes
a) Die Betreuung und Vertretung der Leichtathletik treibenden Vereine und deren Mitglieder,
b) die einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik unter Einhaltung der Bestimmungen des NLV und des Deutschen Leichtathletik Verbandes e. V. (DLV),
c) die Förderung des Leistungssports, Breitensports und Wettkampfsports,
d) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
e) die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
f) die Veranstaltung und Ausrichtung von eigenen Meisterschaften und anderen Veranstaltungen,
g) die Genehmigung bzw. Befürwortung von Veranstaltungen der Vereine,
h) die Erstellung von jährlichen Bestenliste und Führung einer Rekordliste,
i) die Unterstützung der Vereine, soweit diese als gemeinnützig anerkannt sind,
j) die Durchführung von Ehrungen.
7. Der NLV H-Stadt ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Kampfrichter und Helfer - auch Vorstandsmitglieder - die bei Veranstaltungen des
Verbands eingesetzt werden, haben Anspruch auf Zahlung von
Kampfrichterentschädigungen. Die Höhe der Zahlungen wird vom Vorstand
festgesetzt. Daneben besteht ein Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 2 – Mitgliedschaft
§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) durch ihre Delegierten nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden
Bestimmungen an den Kreistagen teilzunehmen,
b) an den Meisterschaften des NLV H-Stadt nach Maßgabe der hierfür bestehenden
Bestimmungen teilzunehmen und
c) Veranstaltungen auf der Grundlage der Verbandsordnungen durchzuführen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und Ordnungen des DLV und des NLV sowie die auf den
Landesverbandstagen und Kreistagen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
b) die Interessen des NLV H-Stadt zu vertreten,
c) die festgelegten Beiträge und Gebühren fristgerecht zu entrichten,
d) die vom SSB, NLV oder NLV H-Stadt geforderten Auskünfte über den
Mitgliederbestand und über die Besetzung ihrer Abteilungsleitung zu melden
und
e) zur Anerkennung und Respektierung der ausschließlichen Sportgerichtsbarkeit
des NLV und übergeordneter Verbände.
3. Der NLV H-Stadt erhebt Mitgliedsbeiträge, über dessen Höhe der Verbandstag
entscheidet.
§ 4 – Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a) der Verbandstag und
b) der Vorstand
§ 5 – Verbandstag
a) Feststellung der Anwesenheit der Mitglieder und der Stimmberechtigten,
b) Berichte des Vorstandes,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen, soweit erforderlich,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekanntgegeben
werden; die Anträge bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen.
10. Wahlen erfolgen für die Dauer von jeweils zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
11. Außerordentliche Verbandstage oder Arbeitstagungen sind vom Vorstand nach
den für ordentliche Verbandstage geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn
a) der Vorstand einen Bedarf zur Zusammenkunft sieht oder wenn
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
12. Den Vorsitz beim Verbandstag führt der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall wird ein Versammlungsleiter gewählt.
13. Der Ablauf der Versammlung sowie die gefassten Beschlüsse und Wahlen sind zu
protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
14. Einladungen zu Versammlungen sowie weiterer Schriftverkehr erfolgen
schriftlich oder mit Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Medien
(bspw. e-mail). Sie gelten am dritten Tag nach der Absendung an die zuletzt dem
Verband bekannt gegebene Anschrift als zugestellt.
§ 6 – Vorstand
a) Dem/der Vorsitzenden,
b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) bis zu vier Beisitzern.
3. Der Vorsitzende, jeder stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind
vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Personen sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die
Aufgaben und Zuständigkeiten den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesen
werden. Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort alleinverantwortlich zuständig
und hat die anderen Vorstandsmitglieder zeitnah laufend über seine Aktivitäten zu
informieren.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Versammlungen oder auf
elektronischem Weg. Beschlüsse sind wirksam, wenn sich wenigstens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt hat.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand
kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.
7. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 – Sportgericht
§ 8 – Kassenprüfer
§ 9 – Datenschutz
Zur Erfüllung des Verbandszwecks und der Aufgaben des Verbands werden personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Vereine und deren Mitglieder, der Ehrenmitglieder sowie der Vorstandsmitglieder des Verbandes mittels Datenverarbeitung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, übermittelt und verändert.
§ 10 – Auflösung
§ 11 – Übergangsvorschriften
Im Falle der Beanstandung der Satzung durch das Registergericht oder das Finanzamt wird der Vorstand ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Diese Satzung wurde am 20. März 2015 beschlossen.